12.2 Rechtsprechung zu Haftung und Sorgfalt
OGH 09.01.1985, 3 Ob 521/84
GesRz 1986, 97 = HS 16.869 = NZ-K 1987/139 = ÖJZ 1986/86
Zur Sorgfalt des Geschäftsführers einer GmbH
Die Geschäftsführer trifft als Organe mit treuhänderischer Funktion und besonderer Vertrauensstellung eine besondere Treuepflicht. Diese verbietet ihnen den Einsatz gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse zugunsten gesellschaftsfremder Zwecke und die eigennützige Ausnützung der Organstellung auf Kosten der Gesellschaft. Dies steht in der Regel einer Kreditgewährung eines Geschäftsführers an sich selbst oder an einen anderen Geschäftsführer im Wege.