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Dokument-ID: 1267499
10.15.1.6 Beförderungsverträge
Bei Beförderungsverträgen gilt das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich in diesem Staat auch entweder der Abgangs- oder der Bestimmungsort befindet. Befindet sich weder der Abgangs- noch der Bestimmungsort im Verbraucherstaat, dann ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.