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Neu Dokument-ID: 1265333

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.13.3 Fazit

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Verfalls- und Verjährungsbestimmungen unterschiedliche Rechtswirkungen entfalten, wobei bei der Vereinbarung des Verfalls von Ansprüchen das Recht zur Gänze erlischt. Arbeitgebern ist anzuraten, die Verfallsbestimmungen in Arbeitsverträgen entsprechend den gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Bestimmungen auszugestalten und (zumindest) eine Frist von drei Monaten vorzusehen, um dem Dienstnehmer die tatsächliche Geltendmachung seiner Ansprüche nicht auf sittenwidrige Weise zu erschweren.

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