11.5 Vertragliche Haftungsbeschränkung und Haftungsübernahmen
Auch hinsichtlich dieser Maßnahme zur Haftungsminimierung muss gedanklich zwischen Innen- und Außenhaftung unterschieden werden.
So kann eine entsprechende Gestaltung der mit Geschäftspartnern der Gesellschaft (va Kunden und Lieferanten) zu schließenden Verträge (inklusive AGB • [Fußnote: Zur Möglichkeit der Haftungsfreizeichnung insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl zB Hofmann, Memo: Haftungsfreizeichnung, ecolex 2005, 835.] ) vielfach einen weitgehenden Haftungsausschluss bewirken, dh die Gesellschaft kann von ihren Vertragspartnern selbst dann, wenn ein Schaden verursachendes Verhalten gesetzt wurde, nur (sehr) eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Infolgedessen gibt es auch keine (oder kaum) Regressansprüche der Gesellschaft gegenüber der (für den Schaden verantwortlichen) Geschäftsführung.