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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.1.5 Exkurs: GmbH & Co KG

Weil die GmbH & Co KG von ihrer Grundkonstruktion her nichts anderes als eine Kommanditgesellschaft ist, deren (regelmäßig einziger) Komplementär in der Rechtsform einer GmbH konstituiert ist, soll hier zuerst im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Geschäftsführung bei einer KG verwiesen werden, wonach, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Kommanditisten zwar hinsichtlich außergewöhnlicher, nicht aber hinsichtlich gewöhnlicher Geschäfte ein Zustimmungsrecht haben.

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