10.17.2.5 Auskunftspflichten
Ohne Auskunftsrecht blieben die Bestimmungen dieses Atomhaftungsgesetzes wirkungslos. Daher hat der Geschädigte Anspruch auf Auskunft über alle Umstände, deren Kenntnis zur Beurteilung der Ursache und des Ausmaßes des Schadens erforderlich ist, wenn Umstände für die Annahme vorliegen, dass ein Schaden durch ionisierende Strahlung verursacht worden ist. Diese Auskunftspflichten treffen jeden Betriebsunternehmer einer Kernanlage, Beförderer von Kernmaterial oder Halter von Radionukliden, der örtlich und nach der Art der Strahlung als Verursacher in Betracht gem § 13 Abs 1 AtomHG kommt. Der nach diesem Gesetz in Haftpflicht Genommene hat seinerseits wiederum gem § 13 Abs 2 AtomHG Anspruch auf Auskunft iSd Abs 1.