13.10.13 Verantwortlicher Beauftragter
§ 24 LSD-BG sieht vor, dass die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes möglich ist.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nur dann rechtswirksam ist, nachdem diese bei der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung, beim zuständigen Träger der Krankenversicherung schriftlich mitgeteilt wurde. Dieser schriftlichen Mitteilung ist der Nachweis der Zustimmung durch den Bestellten beizufügen (in Formularform).