10.16.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich
Die Rom II-Verordnung ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen (relevanter Auslandsbezug). Unter den Begriff der außervertraglichen Schuldverhältnisse fallen Ansprüche aus den Folgen einer unerlaubten Handlung (inklusive unlauteres Wettbewerbsverhalten und Verletzung von geistigem Eigentum), einer ungerechtfertigten Bereicherung, einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus „culpa in contrahendo“. Hervorzuheben ist, dass die Verordnung auch auf außervertragliche Schäden anzuwenden ist, deren Entstehen lediglich wahrscheinlich ist.