Neu
Dokument-ID: 1265345
13.16.1 Allgemeines
Den gesetzlichen Bestimmungen folgend ist eine Konkurrenzklausel eine Vereinbarung, durch die der Angestellte bzw der Arbeitnehmer für die Zeit nach der Beendigung des Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. • [Fußnote: Vgl § 36 AngG, § 2c Abs 1 AVRAG; auch sog „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“.]