8.9.1 Pflichten der Inverkehrbringer:innen
Hersteller und Importeure dürfen ausschließlich sichere Produkte in den Verkehr bringen. • [Fußnote: § 6 Abs 1 PSG 2004.] Sie haben überdies im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit den Verbrauchern zur Gefahrenabwehr notwendige Informationen (Gebrauchsanweisungen, Warnhinweise etc) zur Verfügung zu stellen. Weiters besteht die Verpflichtung, angemessene Maßnahmen zur Marktbeobachtung (Vermeiden und nachträgliches Erkennen von Produktgefahren) sowie zur Ermöglichung eventueller Rücknahmen vom Markt zu treffen. Als Beispiele sieht der Gesetzgeber hier unter anderem eine entsprechende Produkt- und Produktionschargenkennzeichnung sowie die Durchführung von Stichproben vor. • [Fußnote: § 7 Abs 1 und 2 PSG 2004.]