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Neu Dokument-ID: 1267516

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.17.2.6 Verjährung

Die Ersatzansprüche verjähren in drei Jahren gem § 20 AtomHG von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und vom Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Wurde der Schaden jedoch durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

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