11.7.4 Tipps zur Einrichtung eines Compliance-Systems
Wie in diesem Werk ausführlich erörtert, besteht für die Geschäftsführung eines Unternehmens die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen rechtskonform agiert. Von gewissen v.a. Banken, Wertpapierunternehmen und börsennotierte Unternehmen betreffenden Ausnahmen abgesehen, ist es aber, wie eben dargelegt, keine gesetzliche Vorgabe, die Einhaltung aller Vorschriften im Rahmen eines formalen (auch als solches bezeichneten) Compliance-Systems zu gewährleisten. Insbesondere in größeren Unternehmen, v.a. aber in Unternehmen „mit risikogeneigterem Umfeld“, haben sich in der Praxis diverse (umfassende) Compliance-Programme bewährt. Nicht nur sind Compliance-Systeme geeignet, die Corporate Governance des Unternehmens zu verbessern; auch als Marketingmaßnahme vermögen derartige Systeme – insbesondere bei börsennotierten Unternehmen – eine positive Signalwirkung nach außen zu entfachen und die Gesellschaft attraktiver für Investoren zu machen. Vor allem aber sind es in der Praxis zwei Argumente, die letztlich für die Implementierung eines – auf den ersten Blick doch etwas aufwendig und bürokratisch wirkenden – (Legal) Corporate-Compliance-Systems ausschlaggebend sind: Zum einen zeigt die betriebswirtschaftliche Erfahrung, dass maßgeschneiderte, in die Unternehmensstruktur integrierte Programme Effizienzgewinne infolge optimierter Unternehmensorganisation nach sich ziehen, zum anderen können die verantwortlichen Führungskräfte durch entsprechende Dokumentation der von ihnen gesetzten Maßnahmen zur Risikominimierung für das Unternehmen • [Fußnote: So kann etwa die Einrichtung eines Compliance-Systems nach § 5 Abs 3 Z 1 VbVG im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung der Gesellschaft zu einer Verringerung der Geldbuße (vgl dazu auch Kapitel 9.7.6) führen; Schirmer/Uitz, RdW 2010/211, 200 (201 f).] auch ihr eigenes Haftungsrisiko erheblich reduzieren. • [Fußnote: Vgl zB Zehetner/Zehetner, Corporate Compliance – Eine Einführung, GBU 2009/11/11.]