6.10.2 Wirkungen ausländischer Insolvenzverfahren
Wird in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet, dann wird dies ohne weitere Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Die Anerkennung erfolgt bereits im Zeitpunkt ihrer ordnungsgemäßen Kundmachung (in Österreich durch Einschaltung in der Ediktsdatei), wobei eine öffentliche Bekanntmachung nicht Voraussetzung für die Anerkennung ist. Die in einem Insolvenzverfahren (in dessen unmittelbarem Zusammenhang) ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes werden ohne Weiteres in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und nach den Art 39 bis 44 und 47 bis 57 EuGVVO auch vollstreckt.