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Dokument-ID: 1263987
9.3.4.4 Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf (§ 261 StGB)
§ 261 Abs 1 StGB legt fest, dass die Bestimmungen des achtzehnten Abschnitts für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen der mit der Vollziehung beauftragten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen gelten.