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Dokument-ID: 1263016
7.2.2 Einschlägige wettbewerbswidrige Handlungen
Die Generalklausel des § 1 UWG
Generell verstoßen gegen das UWG Handlungen, die „unlautere Geschäftspraktiken“ darstellen (vgl § 1 UWG). Eine Geschäftspraktik ist jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise, Erklärung oder kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt (§ 1 Abs 4 Z 2 UWG).