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Dokument-ID: 1265600
13.17.11 Urlaubsaufzeichnungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen nachstehende Informationen hervorgehen:
- Zeitpunkt des Dienstantrittes des Arbeitnehmers (samt angerechneter Dienstzeiten und die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden bezahlten Urlaubes)
- die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer seinen bezahlten Urlaub genommen hat
- das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die Dauer des bezahlten Urlaubs erhalten hat und der Zeitpunkt der Auszahlung
- sofern das Urlaubsjahr nicht nach dem Arbeitsjahr berechnet wird, der Zeitpunkt, ab dem die Umstellung gilt, und die Norm, aufgrund der die Umstellung erfolgt ist sowie das Ausmaß der dem Arbeitnehmer für den Umstellungszeitraum gebührenden Urlaubsansprüche und der Zeitraum, in dem dieser Urlaub verbraucht wurde