9.12.4 Vorsätzliches umweltgefährdendes Betreiben von Anlagen (§ 181d StGB)
Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag vorsätzlich eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so betreibt, dass dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung eines Gewässers, von Boden oder Luft, die eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Pflanzen befürchten lässt, entstehen kann, oder dass dadurch die Gefahr einer schweren nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden derartigen Umweltverschmutzung entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.