8.8.3 Bodenschäden
Das B-UHG umfasst Bodenschäden nur dann, wenn mit der Verunreinigung des Bodens ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit aufgrund der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter dem Grund besteht. Anders als beim umweltbezogenen Gewässerschaden kommt es beim Bodenschaden für die Haftung nicht auf den Schadenseintritt, sondern auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung für Menschen an. Dieser Bezug zum Menschen reduziert zwangsläu-fig die Intensität des Bodenschutzes und macht für die Schadensfeststellung zweifelhafter Einzelfälle neben einem umwelttechnischen Gutachten auch ein humanmedizinisches Gutachten erforderlich. • [Fußnote: Barbist, Das neue Bundes-Umwelthaftungsgesetz im Überblick, ecolex (2009), 648.]