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Dokument-ID: 1263882
8.8.5 Kausalitätsnachweis/Verantwortlichkeit
Der Kausalitätsnachweis muss durch die zuständige Behörde selbst erbracht werden. Der Schaden muss den Tätigkeiten der Betreiber der Anlagen konkret zurechenbar sein. • [Fußnote: § 2 Abs 2 B-UHG.]