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Dokument-ID: 1263843
8.2.3 Verantwortlicher Beauftragter
Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde sogar verpflichtet, eine oder mehrere Personen als so genannte „verantwortliche Beauftragte“ zu bestellen (§ 9 Abs 2 VStG).