13.8.6 Kündigungsverbot
Arbeitgeber haben zu beachten, dass Kündigungen, deren tragender Grund der Betriebsübergang ist, wegen Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) nichtig sind. Dies betrifft insb auch die – in der Praxis häufig vorkommenden – vorsorglichen Rationalisierungskündigungen, um eine bessere Verwertbarkeit des Betriebes zu gewährleisten. Für die Arbeitnehmer ist zu beachten, dass diese Nichtigkeit lediglich eine „relative“ ist und die Dienstnehmer daher mittels Feststellungsklage aktiv werden müssen, andernfalls der Arbeitsvertrag endet.