6.8.4 Insolvenzbezogener Gläubigerschutz
Achtung:
Zu einer Gefahr für die Gläubiger kommt es erst dann, wenn die Gesellschaft rechnerisch überschuldet ist und darüber hinaus die Ertragserwartungen der Gesellschaft ebenso negativ erscheinen (vgl Kapitel 6.4.2). Erst in einem solchen Fall, in dem beide Komponenten gegen die Lebensfähigkeit des Unternehmens sprechen, ist die Gesellschaft als insolvenzrechtlich überschuldet anzusehen und der Insolvenzantrag zu stellen. • [Fußnote: Vgl Reich-Rohrwig, GmbH, 2. Auflage, I Rz 2/372f; vgl Karollus/Huemer, Fortbestehensprognose, 2. Auflage, 66 mwN.]