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Dokument-ID: 1262996
6.10.3 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen richten sich nach nationalem Recht. Fehlt es an einer solchen Verpflichtung, ist der Verwalter jedenfalls berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat den wesentlichen Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung etc zu veröffentlichen. Die unterbliebene Bekanntmachung verhindert nicht die universale Wirkung der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens.