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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Unterschied: Selbst- und Drittorganschaft

Eine Gesellschaft (zB GmbH) als solche kann zwar Träger von Rechten und Pflichten sein, selbst aber kann sie – auch wenn sie rechtsfähig ist – nicht handeln. Es muss also jemanden geben, der, damit die Gesellschaft etwa einen Vertrag mit einem Lieferanten verhandeln und abschließen kann, für diese handelt. Anders gewendet: Die Gesellschaft benötigt ein so genanntes Geschäftsführungsorgan.

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