7.5 Musterschutzgesetz (MuSchG)
Ein Muster im Sinne des MuSchG ist die Erscheinungsform eines (Teils eines) Erzeugnisses, die sich insb aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (§ 1 Abs 2 MuSchG). Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbolen und typografischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als Erzeugnis (§ 1 Abs 3 MuSchG). Ein Muster kann zB die besondere Form eines Möbelstücks, eines technischen Geräts oder eines täglichen Gebrauchsgegenstandes sein.