9.2.2 Untreue (§ 153 StGB)
Gemäß der gesetzlichen Definition gilt der Tatbestand der Untreue als erfüllt, sofern der Geschäftsherr die ihm eingeräumte Vertretungsmacht pflichtwidrig einsetzt, um die Gesellschaft zu schädigen und sich oder einen Dritten zu bereichern. Die Pflichtwidrigkeit kann sich aus einem Verstoß gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsordnung oder Geschäftsführervertrag ergeben. • [Fußnote: Vgl Leukauf/Steininger, StGB, 3. Auflage, § 153 Rz 15.] Nicht nur das aktive Tun, sondern auch das Unterlassen einer Tätigkeit kann den Tatbestand der Untreue erfüllen. Praxisbeispiele für Untreue sind insbesondere: