8.5.2.1 Lohnsteuer
Gem § 83 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) ist Schuldner der Lohnsteuer der Arbeitnehmer; der Arbeitgeber hat für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer zum zuständigen Finanzamt zu sorgen. Abgabenbehörden können Arbeitnehmer für die von ihnen geschuldete Lohnsteuer nur dann unmittelbar in Anspruch nehmen, wenn einer der Tatbestände des § 83 Abs 2 EStG vorliegt. In allen anderen Fällen muss nicht oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer beim Arbeitgeber (zumeist im Rahmen der Lohnsteuerprüfung) nachgefordert werden.