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Neu Dokument-ID: 1267420

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.11.3 Besorgungsgehilfenhaftung

§ 1315 ABGB lautet:

„Wer sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, haftet für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.“

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