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Dokument-ID: 1267420
10.11.3 Besorgungsgehilfenhaftung
§ 1315 ABGB lautet:
„Wer sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung seiner Angelegenheiten bedient, haftet für den Schaden, den sie in dieser Eigenschaft einem Dritten zufügt.“