11.1.2 Ressortverteilung durch die Gesellschafter
Verglichen mit einer von den Geschäftsführern (insbesondere einer GmbH) selbst vorgenommenen Aufgabenverteilung wirkt eine Ressortverteilung – etwa als „Geschäftsordnung für die Geschäftsführung“ – infolge Gesellschafterbeschlusses oder eine in der Satzung der Gesellschaft vorgesehene Geschäftsverteilung nach überwiegender Ansicht in einem größeren Umfang haftungsbefreiend. Schließlich geben die Eigentümer der Gesellschaft mit der von ihnen beschlossenen Aufgabenaufteilung zu erkennen, dass sie einzelne Geschäftsführer zur Wahrnehmung bestimmter Bereiche auswählen.