7.7.5 Rechtsfolgen von Kartellverstößen
Rechtsfolgen treffen alle am verbotenen Kartell beteiligten Unternehmen. Neben der bereits erwähnten Nichtigkeitssanktion kommen vor allem Unterlassungsansprüche, Schadenersatz und Geldbußen gem § 29 KartG inBetracht. • [Fußnote: Weitere Rechtsfolgen können der Erlass eines Abstellungsauftrages (§ 26 KartG), die verbindliche Erklärung der von den Kartellunternehmen abgegebenen Verpflichtungszusage (§ 27 KartG) und die Feststellung von Kartellverstößen für die Vergangenheit (§ 28 KartG) sein.]