7.4.2 Zivilrechtliche Haftung des Inhabers eines Unternehmens
Das Markenschutzgesetz ordnet eine ähnliche zivilrechtliche Verantwortung des Inhabers eines Unternehmens • [Fußnote: Vgl § 54 Abs 1 MarkSchG.] wie das PatG an. Wird eine Markenverletzung im Betrieb eines Unternehmens von einem Mitarbeiter oder Beauftragten (zB einem leitenden Angestellten) begangen oder droht eine solche, kann der Inhaber des Unternehmens auf Unterlassung geklagt werden. Ist der Inhaber auch Eigentümer der verwendeten Gegenstände oder Mittel, muss er auch für deren Beseitigung sorgen. • [Fußnote: Vgl § 54 Abs 2 MarkSchG.]