7.2.4 Strafrechtliche Verantwortung des Inhabers eines Unternehmens
Den Inhaber eines Unternehmens treffen die gerichtlichen Strafen für das wissentliche Anwenden von aggressiven oder irreführenden Geschäftspraktiken in öffentlichen Bekanntmachungen oder Medien (§ 4 UWG), das Bestechen von Bediensteten oder Beauftragten (§ 10 Abs 1 UWG), die Verletzung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, die gesetzes- oder sittenwidrig erlangt wurden und unbefugt verwertet oder anderen mitgeteilt wurden (§ 11 Abs 1 UWG) und für den Missbrauch anvertrauter Vorlagen (§ 12 UWG), wenn er vorsätzlich die im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangene Handlung nicht hindert (§ 19 Abs 1 UWG).