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Dokument-ID: 1267429
10.12.9 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem PHG
Zunächst wird der Geschädigte dem Hersteller oder Importeur schriftlich über den eingetretenen Schaden Mitteilung machen. Falls beide nicht eruierbar sind, wird sich der Geschädigte an den Händler wenden. Notwendig ist dabei nicht, dass der Verbraucher seinen Vertragspartner auffordert, ihm den Vormann zu nennen. Es reicht dabei schon, dass man sich hinsichtlich der Forderungen auch auf Produkthaftung stützt.