13.16.6 Konventionalstrafe
Zumeist werden Konkurrenzklauseln mit Konventionalstrafen verknüpft. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Konkurrenzklausel (zB Arbeitnehmer beginnt innerhalb der vereinbarten Frist bei einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten) einen pauschalierten Schadenersatz zu leisten hat. Diesen pauschalierten Schadenersatz kann der Arbeitgeber auch dann verlangen, wenn der dem Arbeitgeber durch die Konkurrenztätigkeit entstandene Schaden geringer ist. Schadenersatz gebührt unter Umständen sogar für den Fall, dass überhaupt kein Schaden eingetreten ist. Andererseits bleibt der ehemalige Arbeitgeber auf die Konventionalstrafe beschränkt, auch wenn ihm tatsächlich ein größerer Schaden durch die konkurrenzierende Tätigkeit des Arbeitnehmers entstanden ist.