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Dokument-ID: 1263921
9.3.3 Sonstige Deliktstypen (insbesondere Kridadelikte)
Gem § 161 StGB gilt, dass als unmittelbarer Täter der Kridadelikte nach §§ 156, 158, 159, 160 und 162 StGB auch anzusehen ist, wer ein solches Delikt als leitender Angestellter einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber als dessen leitender Angestellter handelt.