13.14.4 Vergütung
Wird die Diensterfindung seitens des Dienstgebers in Anspruch genommen, so hat der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die angemessene Vergütung entfällt für den Dienstnehmer, wenn dieser ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt wurde und auch tatsächlich vorwiegend mit Erfindertätigkeit beschäftigt war. Einem derartigen Dienstnehmer gebührt eine besondere Vergütung für eine Diensterfindung nur dann, wenn dieser nicht schon durch das im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zustehende höhere Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung bekommen hat.