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Dokument-ID: 1263028
7.3.2 Gebrauchsmustergesetz (GMG)
Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs 1 GMG). Die gesetzlichen Regelungen zum Gebrauchsmuster finden sich im Gebrauchsmustergesetz (GMG).