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Dokument-ID: 1264004
9.11.2 Zuständigkeiten im Finanzstrafrecht
Zuständig für Finanzstrafverfahren • [Fußnote: Vgl § 58 FinStrG idF BGBl I Nr 100/2018.] ist die sachlich und örtlich zuständige Finanzstrafbehörde I. Instanz, die auch mit der Erhebung der verkürzten oder nicht rechtzeitig gemeldeten bzw abgeführten Steuern befasst ist.