9.11.5 Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)
Allgemeines
Die Richter des unabhängigen Bundesfinanzgerichtes sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nur an das Gesetz gebunden; ihre verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit darf weder durch Weisungen noch durch sonstige Einflussnahme beeinträchtigt werden (Art 87 Abs 1 B-VG). Im Verfahren vor dem BFG gibt es kein Neuerungsverbot. Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Zur Einleitung eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht besteht die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Beschwerde an das BFG zu erheben. Zur Erhebung einer Beschwerde gegen Erkenntnisse sind der Beschuldigte (soweit das Erkenntnis nicht auf Einstellung lautet), wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, auch der Amtsbeauftragte und wenn der Spruch Feststellungen oder Entscheidungen der im § 138 Abs 2 lit f bis i FinStrG bezeichneten Art enthält, auch die hiervon betroffenen Nebenbeteiligten, berechtigt. Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse hat aufschiebende Wirkung • [Fußnote: § 150 ff FinStrG idF BGBl I Nr 100/2018.] und es besteht kein Anwaltszwang. Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs 2 FinStrG auszuschließen.