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Neu Dokument-ID: 1263024

Robert Chmilewsky - Thomas Gruber - Paul Höntsch - Thomas Joszt - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.1.6 Zivilrechtliche Haftung des Patentverletzers

Verstöße gegen das PatG kann grundsätzlich jeder begehen. Ansprüche können gegen den unmittelbaren Täter, also denjenigen, der die Verletzungshandlung vornimmt (zB Einzelunternehmer, der Patent nachahmt), aber auch gegen mittelbare Täter, also jene, die den unmittelbaren Täter mit ihrem Tatbeitrag fördern, zustehen. Darüber hinaus gilt Besonderes für den Inhaber eines Unternehmens (siehe nachfolgend).

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