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Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.8.5 Verhaltenspflichten in der Unternehmenskrise

Gem § 81 AktG trifft den Vorstand eine Berichtspflicht an den Aufsichtsrat. Ohne unnötigen Aufschub, dh unverzüglich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat mittels Sonderbericht aus wichtigem Anlass zu berichten, insbesondere über Umstände, welche die Rentabilität oder Liquidität der Gesellschaft in erheblicher Weise betreffen. • [Fußnote: Vgl Nowotny in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar Aktiengesetz I § 81 Rz 7.

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