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Neu Dokument-ID: 1267759

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.18.7 Gegenstand des Ersatzes

Bei Tötung einer Person müssen die Kosten der versuchten Heilung, der Verdienstentgang, die Kosten aus einer Vermehrung der Bedürfnisse, Schmerzensgeld und die Kosten einer angemessenen Bestattung ersetzt werden.

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