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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.8.6 Umwelthaftung bei Auflagen

Im Rahmen eines Normalbetriebes kann es durch Berücksichtigung der (gewässerbezogenen) Auflagen zu keiner Umwelthaftung iSd B-UHG kommen. Das trifft mit großer Sicherheit auch auf Bewilligungen, die ex post zu weit ausgelegt worden sind, zu. • [Fußnote: Hauenschild, Umwelthaftung bei Normalbetrieb, ecolex (2009), 651. Die Einhaltung von Auflagen hilft jedoch nur insoweit, als dass es zu keinem Störfall kommt. Im Falle eines Störfalls ist die Einhaltung nämlich irrelevant, der Betreiber haftet ungeachtet dessen.

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