6.10.4 Forderungsanmeldung
Jeder innerhalb der EU ansässige Gläubiger ist berechtigt, seine Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Er kann sich dazu aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind. Er ist berechtigt, durch Anmeldung seiner Forderungen am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Der Gläubiger ist weiters berechtigt, seine Forderung in jedem anderen Sekundärinsolvenzverfahren durch Anmeldung geltend zu machen. Besonders vorteilhaft ist es für einen Gläubiger, an einem Verfahren teilzunehmen und seine Forderung in diesem Verfahren anzumelden, wenn er in diesem Staat aufgrund der lex fori concursus ein Vorrecht gegenüber anderen Gläubigern hat.