3.2.1.4 Aktiengesellschaft (AG)
Das bei der AG zur Geschäftsführung berufene Organ ist der Vorstand. Dieser wird vom Aufsichtsrat der Gesellschaft auf bestimmte Dauer – höchstens aber für fünf Jahre – bestellt. Wird ein Vorstandsmitglied (unrichtigerweise) auf unbestimmte Zeit oder für eine längere Zeit als fünf Jahre bestellt, so ist die Bestellung für fünf Jahre wirksam. Bestellungen auf eine Zeit von weniger als einem Jahr werden als unzulässig angesehen, weil dies mit der gesetzlich vorgesehenen Unabhängigkeit des Vorstands nicht vereinbar ist.