13.14.3 Geheimhaltung
Dienstgeber und Dienstnehmer sind im Zusammenhang mit der Andienungspflicht bzw hinsichtlich der Erklärung des Dienstgebers von Gesetzes wegen zur umfassenden Geheimhaltung verpflichtet, um Benachteiligungen vorzubeugen, die der Dienstgeber oder der Dienstnehmer durch eine vorzeitige Veröffentlichung von der Anzeigepflicht unterliegenden Erfindungen erleiden könnte. Allfällige einzelvertragliche oder kollektivvertragliche Geheimhaltungspflichten bleiben unberührt. Sollte einer der Vertragsteile gegen diese Geheimhaltungspflicht verstoßen, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens. Hinzu kommt, dass eine Verletzung dieser Geheimhaltungspflicht auch strafrechtlich im Zusammenhang mit der Verletzung eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses Bedeutung haben kann. Eine Patentanmeldung, mit der die Neuheit und die Priorität im Sinne der Bestimmungen des Patentgesetzes gesichert werden soll, stellt keinen Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung dar.