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Dokument-ID: 1265833
13.21.2 § 2g AVRAG
Diese gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass bei seit dem 1.1.2016 abgeschlossenen Pauschalentgeltvereinbarungen das Grundgehalt oder der Grundlohn betragsmäßig anzuführen ist. Ein Verweis auf kollektivvertragliche Bestimmungen ist dabei nicht ausreichend.