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Dokument-ID: 1265870
10.9.2.5 Haftung gegenüber der Gesellschaft
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet nur gegenüber der Gesellschaft. Auch bei dem eben genannten Fall, in dem Gläubiger auf ein Vorstandsmitglied direkt greifen können, handelt es sich rechtlich um Ansprüche der Gesellschaft selbst.