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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.1.1 Ressortverteilung durch die Geschäftsführer

Sind es nicht die Gesellschafter (insbesondere einer GmbH • [Fußnote:  Für die Aktiengesellschaft gelten die hier angestellten Überlegungen und Ausführungen sinngemäß (vgl Doralt/Nowotny/Kalss, AktG (2003) § 70 Rz 24; OGH 10.01.1978, 3 Ob 536/77, GesRz 1978, 36 = HS 11.302); für Kommanditisten sind Fragen der Geschäftsverteilung insofern kaum von Belang, als die Geschäftsführung bei der KG im Wesentlichen den Komplementären vorbehalten ist. Für Letztere sowie für die Gesellschafter einer OG sind die hier genannten Haftungsfragen iZm Ressortverteilungen vom Prinzip der Selbstorganschaft und der unbeschränkbaren Solidarhaftung sämtlicher Gesellschafter praktisch „überlagert“.), sondern die Geschäftsführer selbst, welche die einzelnen der Geschäftsführung zukommenden Aufgaben unter sich aufteilen, so führt dies nach einem beachtlichen Teil des Schrifttums zu keiner Reduktion der Gesamtverantwortung, dh der Ressortverteilung kommt keine entlastende Wirkung zu. • [Fußnote: So Straube/Rauter, Wege aus dem Labyrinth? Strategien für GmbH-Geschäftsführer, JAP 2007/2008/15, unter Verweis auf Reich-Rohrwig, GmbH I, 2. Auflage, (1997) Rz 2/266; Kostner/Umfahrer, GmbH, 5. Auflage, (1998) Rz 247. AA aber Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht, 5. Auflage, (1990) 381; Luschin, RdW 2000, 6.

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