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Dokument-ID: 1267512
10.17.2.2 Haftung für Radionuklide
Der Halter eines Radionuklids haftet gem § 9 Abs 1 AtomHG für Schäden, die durch die ionisierende Strahlung des Radionuklids allein oder in Verbindung mit dessen sonstigen gefährlichen Eigenschaften an Menschen oder Sachen verursacht werden.